Abzug von Schulden ist möglich
Der OGH urteilt in einer Entscheidung vom 10.5.16 über die Angrechenbarkeit von Schulden für die Unterhaltsbemessungsgrundlage:
Schulden können angerechnet werden, sofern sie der Unterhaltspflichtige einging, bevor die Unterhaltspflicht entstanden ist oder er davon Kenntnis hatte bzw. damit rechnen musste.
Die Höhe des Abzugs unterliegt allerdings der Angemessenheitsschranke: Die Bemessungsgrundlage darf nicht unter das allgemeine Existenzminimum sinken.
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