Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse

22.01.2016

Neue Rechtsprechung eröffnet neue Möglichkeiten, aber auch Fallen bei sogenannten "Vorwegvereinbarungen".


Der OGH hat unlängst Folgendes ausgesprochen: Mit dem FamRÄG 2009 erhielt der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren die Befugnis, bei Unbilligkeit von einer zulässigen Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse abzuweichen (§ 97 Abs 2 EheG). In Hinblick darauf können solche Vereinbarungen nicht mehr am streitigen Rechtsweg, sondern nur noch im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden. Ob die Unbilligkeit der Vereinbarung oder deren Unwirksamkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgebracht wird, ist unerheblich.

 

Das heißt, dass der Richter nunmehr auch solche Vorwegvereinbarungen überprüfen und davon bei einem Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung auch abweichen kann. Dazu können laut OGH auch andere Verträge, wie etwa unbefristete Kaufanbote eines Ehegatten an den anderen zählen.

 

Es empfiehlt sich daher, im Rahmen von Aufteilungsverfahren oder bei Zweifeln schon vorher Vorwegvereinbarungen oder ähnliche Verträge zwischen den Ehegatten genauestens zu überprüfen.

 

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