Im Falle der Betreuung des Kindes durch beide getrennt lebenden Elternteile ist kein Elternteil zur Geldunterhaltszahlung verpflichtet, wenn beide gleich viel verdienen und das Kind von beiden gleichwertigte bedarfdeckende Naturalunterhalts- und Betreuungsleistungen erhält.
Ansonsten steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu.
Eine gleichwertige Betreuungsleistung liegt nach Ansicht des OGH vor (Entsch. vom 23.3.2016), wenn das Betreuungsverhältnis 4:3 beträgt.