Der betrogene Ehegatte hat die Möglichkeit, angemessene Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidriger Beziehung sowohl gegen den Ehestörer als auch gegen den treulosen Ehepartner einzuklagen.
Der betrogene Ehegatte hat die Möglichkeit, angemessene Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidriger Beziehung sowohl gegen den Ehestörer als auch gegen den treulosen Ehepartner einzuklagen.