Kindesunterhalt

05-07-2016

Verteilung der Unterhaltslast bei gemeinsamer Betreuung des Kindes


Im Falle der Betreuung des Kindes durch beide getrennt lebenden Elternteile ist kein Elternteil zur Geldunterhaltszahlung verpflichtet, wenn beide gleich viel verdienen und das Kind von beiden gleichwertigte bedarfdeckende Naturalunterhalts- und Betreuungsleistungen erhält.

Ansonsten steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu.


Eine gleichwertige Betreuungsleistung liegt nach Ansicht des OGH vor (Entsch. vom 23.3.2016), wenn das Betreuungsverhältnis 4:3 beträgt.








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