(Entscheidung OGH vom 14.10.15)
Die Geldunterhaltspflicht für Kinder entfällt, wenn beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistung und Betreuung erbringen und in etwa über gleich hohes Einkommen verfügen. Ansonsten hat das Kind einen Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfährigeren Elternteil.
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