Die Anspannungsobliegenheit eines Kindes
Auch ein nicht selbsterhaltungsfähiges Kind kann ausnahmsweise eine Anspannungsobliegenheit treffen:
Es ist z.B. verpflichtet, Sozialleistungen zu beantragen. Verzichtet er darauf, können diese Leistungen bei der Unerhaltsbemessung als fiktives Einkommen des Kindes berücksichtigt werden.
(OGH vom 3.6.2016)