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EHESCHEIDUNG

1. Einvernehmliche Ehescheidung

Ziel sollte immer eine einvernehmliche Ehescheidung sein. Die Ehepartner müssen eine Einigung zu folgenden Themen erzielen:

a) Obsorge der Kinder:
Meist wird eine gemeinsame Obsorge vereinbart.

b) Hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder:
Bei wem wohnen die Kinder hauptsächlich

c) Kontaktrecht:
Dieses kann von Wochenendkontakten bis zu einer Doppelresidenz führen. Doppelresidenz bedeutet, dass sich die Kinder zu gleichen Teilen bei der Mutter und beim Vater aufhalten.

d) Ehegattenunterhalt:
Der Minderverdienende Ehegatte hat rein rechnerisch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Das monatliche Familieneinkommen wird errechnet, davon errechnet man 40% (wenn keine Kinder vorhanden sind, ansonsten pro Kind 4% Abzug - also bei einem Kind 36%). Von diesem Betrag wird das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen und der Differenzbetrag ist als Unterhalt zu bezahlen. Der Unterhalt ruht, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingeht. Häufig verzichten die Ehepartner wechselseitig auf einen Unterhalt.

e) Aufteilung des ehelichen Vermögens:
Das gesamte Vermögen, welches in der Ehe erwirtschaftet wurde (Sparvermögen, Liegenschaft etc.) muss aufgeteilt werden.

f) Kosten für dieses Verfahren:
An Gerichtsgebühren fallen ca. € 700,00 an, die Kosten des Rechtsanwaltes hängen von seinem Aufwand ab. Der Anwalt arbeitet eine schriftliche Scheidungsvereinbarung sowie den Scheidungsantrag aus. Üblicherweise betragen die Kosten zwischen € 2.000,00 und € 5.000,00 netto. Empfohlen wird, die Kosten mit dem Anwalt vorab mit einer Pauschale zu vereinbaren.

 

Vor allem auch im Hinblick auf gemeinsame Kinder und die Tatsache, dass die Eltern das ganze Leben lang mit diesen Kindern und sohin auch mit dem geschiedenen Ehepartner Kontakt haben, empfehle ich eine einvernehmliche Ehescheidung. Diese ist Voraussetzung für ein konfliktfreies Verhältnis zwischen den Geschiedenen und den gemeinsamen Kindern, auch in Zukunft.

2. Strittiges Verfahren

Sollte ein Ehepartner keine einvernehmliche Ehescheidung wünschen, so verbleibt dem anderen Ehepartner nur eine Ehescheidungsklage. Die Ehe wird dann geschieden, wenn der Ehepartner das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe zu verantworten hat. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der gesamten Ehe (und nicht nur des auslösenden Faktums), ob ein Partner das überwiegende Verschulden zu verantworten hat oder ob beide Partner ein gleichteiliges Verschulden tragen.

Stellt das Gericht fest, dass keiner der Ehepartner ein überwiegendes Verschulden zu verantworten hat, so wird die Klage abgewiesen, die Ehe bleibt also aufrecht. In diesem Fall verbleibt dem Ehepartner nur, eine dreijährige Frist abzuwarten (siehe Punkt 3).

3. Scheidung nach Zerrüttung

Eine Ehe wird jedenfalls dann geschieden, wenn die Ehe drei Jahre lang (in Ausnahmefällen sechs Jahre lang) zerrüttet ist. Zerrüttung bedeutet, dass keine Lebens-, Wirtschafts- und Sexualgemeinschaft besteht.

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